"Wann beschäftigen wir uns mit dem Schulbetrieb ab September 2021?" Das fragt der KREIDEKREIS 02/21. Hier zum Download.
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KREIDEKREIS 02/2021
Ein Gerichtsurteil hat die Praxis von BMBWF und Bildungsdirektionen, die Zeitkonto-Freistellung auch bei anschließender Ruhestandsversetzung NUR am Schuljahresanfang beginnen zu lassen, abgelehnt. Das Gericht hat der Beschwerde eines Kollegen Recht gegeben, der aufgrund seinem Zeitkonto ab 1.11. bis zur Ruhestandsversetzung am 31.5. freizustellen gewesen wäre.
Von Gary Fuchsbauer
Das Gericht bestätigte damit die Rechtsauffassung der ÖLI-UG. Im Gesetz steht, dass im Jahr der Ruhestandsversetzung die Zeitkontofreistellung auch weniger als ein ganzes Jahr genutzt
werden kann. Nicht im Gesetz zu finden ist, dass diese Nutzung am Schulanfang beginnen muss.
Anwendbar ist das allerdings nur bei gesetzlicher Ruhestandsversetzung mit 65, also für Beamt*innen. In allen anderen Fällen (Vertragsende bei Vertragslehrer*innen, Ruhestandsversetzung im Pensionskorridor bei Beamt*innen) kann der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gemäß Pensionierungsmöglichkeit oder eben auch Zeitkontohöhe selbstgewählt werden. Lediglich Beamt*innen müssen von Gesetzes wegen genau mit dem Ende des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
Nach Verzögerungen in der Bildungsdirektion wurde der Bescheid, gegen den vor Gericht Klage geführt werden konnte, so spät ausgestellt, dass der Kollege die Freistellung erst mit Beginn des Sommersemesters nutzen konnte. Und zu betonen ist, dass der Richter trotz eines großen Berges an offenen Fällen diesen vorgezogen hat, damit das Urteil noch rechtzeitig wirksam werden konnte.
Bildnachweis: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay. Überarbeitet von PSt.
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