
In der Regierungsvorlage zum „Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, .., das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden“, ist die Vorgangsweise in Bezug
auf die NOSt-Verschiebung bzw. dem NOST-Ausstieg geregelt. Diese Änderung des SchUG sollte - mit hoher Wahrscheinlichkeit - demnach so beschlossen werden (Siehe dazu Seite 7 im pdf, SchUG § 82e
– siehe auch Auszug im Anhang).
Gary Fuchsbauer (OeLI-UG) hat sich die Regierungsvorlage angesehen und den NOST-Teil für uns zusammengefasst:
Der Direktor kann bis 20.6.2018 (bzw. bei Schulen, die erst 2019 in die NOSt einsteigen wollten: bis 1.12.2018) verordnen, dass die NOSt erst mit der 10. Schulstufe am 1.9.2021 beginnt. Wenn die
Schule bisher noch keine NOSt hat, reicht dazu die Anhörung des SGA (bei mehr als 50% Anwesenheit). Zum Ausstieg aus der NOSt ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss im SGA (bei mehr als 50%
Anwesenheit) erforderlich. Ausstieg bedeutet, dass für die 10. Schulstufen 18/19, 19/20 und 20/21 und alle ihre SchüerInnen (auch RepetentInnen!) bis zur Matura die NOSt-Bestimmungen nicht
gelten.
(siehe auch: „NOST: Jetzt auch Opt-out für neue Klassen in den NOST-Schulen
möglich“ )
Aber, dabei handelt es sich um eine Regierungsvorlage. Deshalb gilt: Die NOSt-Verschiebung ist noch nicht beschlossen, ebenso die Deutschförderklassen und Schwänzer-Paragraph.
Neben den Deutschförderklassen und dem Schwänzer-Paragraph ist auch die NOSt-Verschiebung erst seit Montag im Unterrichtsausschuss des Nationalrates. Es wird also noch etwas dauern, bis
SchUG/SchOG so geändert werden, dass wir 100-prozentig wissen, wie die weitere Verschiebung und der Ausstieg aus der NOSt möglich sein werden.
ms
Auszug aus SchUG § 82e
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00107/fname_690132.pdf
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
In § 82e wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt: „(2) Wenn gemäß Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das
Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe 1. mit 1. September 2018 oder 2. mit 1. September 2019 und hinsichtlich der weiteren
Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der
Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme) das Inkrafttreten der
genannten Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend
festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 20. Juni 2018 und im Fall der Z 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und
unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. (3) An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin,
wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit
beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden
Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren jeweils erstmals oder im Fall der Wiederholung einer oder mehrerer dieser Schulstufen durch diese
Schülerinnen und Schüler allenfalls auch weitere Male besuchen, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden
Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens 20. Juni 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
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Ambros Gruber (Samstag, 05 Mai 2018 17:22)
Zu der angesprochenen Thematik des "NOST-Opt-Out", die jetzt möglich ist, möchte ich mein "ceterum censeo" anfügen:
Leider hat die Gewerkschaft, die dieses "Opt Out" jetzt als "großen Erfolg" verkauft bzw. verkaufen möchte, diese Möglichkeit ZU SPÄT geschaffen - ein altes Leiden der FCG-dominierten LuL-Gewerkschaft!
Und jetzt ins Opt Out zu gehen, also aus der NOST auszusteigen und dann möglicherweise doch 2021 spätestens in die NOST wieder einzusteigen, ist meiner Meinung nach schildbürgerhaft.
Die Gewerkschaft hätte sich meiner Meinung nach proaktiv um eine vernünftige NOST zu kümmern gehabt (ohne Parkplatzfünfer und viele andere verbesserungswürdige Details) bzw. Verbesserungen gleich nach dem ersten Jahr einzufordern gehabt.
Da frage ich mich schon, wozu ich im Jahr fast 300 Euro für diesen Verein auslege, echt jetzt!!!
Daher mein - damit ich nicht nur sudere - konstruktiver Vorschlag: Opt Out für wirklich geplagte Schulen ermöglichen (schulautonome Entscheidung!!!) und die NOST so schnell wie möglich und mit so viel Druck wie möglich reformieren!!!!!!!!
GLG,
Ambros Gruber,
BBS Kirchdorf an der Krems.
Gary Fuchsbauer (Dienstag, 08 Mai 2018 18:48)
In der Erlaeuterungen
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00107/fname_690135.pdf
steht Seite 2:
"Gleichzeitig soll auch den Schulen, welche bisher nicht von der Möglichkeit des „Hinausoptierens“ Gebrauch gemacht haben und welche daher die die NOSt betreffenden Bestimmungen bereits anwenden, die Möglichkeit eröffnet werden, von der neuen Rechtslage auf die zuvor geltende Rechtslage umzustellen. In diesem Fall sollen Schülerinnen und Schüler, die nach den _NOSt-Regelungen_ unterrichtet werden, nach eben _diesen_ Bestimmungen bis zur abschließenden Prüfung geführt werden und sollen nur neue 10. Schulstufen (6. Klassen AHS, 2. Klassen BMS und II. Jahrgänge BHS) der Schuljahre 2018/19, 2019/20 und 2020/21 sowie die weiteren Schulstufen aufsteigend in den Folgejahren wieder nach der vor der NOSt-Rechtslage geltenden Rechtslage geführt werden. Eine solche Entscheidung führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand (parallele Schülerverwaltung), der in einem _Beratungsgespräch_ mit der zuständigen _Schulbehörde_ erörtert werden soll. Dieses Beratungsergebnis wird die Grundlage für die entsprechenden Beratungen im Schulgemeinschaftsausschuss bilden, dessen Zustimmung für die letztendlich vom Schulleiter zu treffende Entscheidung über das „Opt-out“ erforderlich sein soll.“ Und Seite 10:
„Schülerinnen und Schüler, die bereits nach den NOSt-Bestimmungen unterrichtet werden und eine Schulstufe _wiederholen_ (müssen), _verbleiben_ auch dann in ihrer (persönlichen) _NOSt-Rechtslage_, wenn sie durch das Wiederholen der Schulstufe in eine Klasse nach alter Rechtslage gelangen. Dieser Umstand ändert nichts am Unterricht in der Klasse (Lehrplan, Unterricht, Leistungsfeststellungen usw. bleiben davon unberührt), lediglich die zu Semesterende und zu Jahresende auszustellenden Zeugnisse sind unterschiedlich (Semesterzeugnis, allenfalls mit Beiblatt – Schulnachricht und Jahreszeugnis), ebenso wie allfällige Rechtsfolgen (zB Semesterprüfung – Wiederholungsprüfung). “
Im Gesetzestext lese ich das zwar genau anders, aber vielleicht bringt die Parlamentsentscheidung morgen Klarheit.