
Was gilt für Lehrer*innen? Wer kann ins Distance Teaching? Wie wird bezahlt?
All das steht im Corona-Erlass zum Schulbeginn. Wir haben ihn in Stichwörtern zusammengefasst (Kein Anspruch auf Vollständigkeit)!
Ein Kritikpunkt gleich im Voraus: Wieder ist nicht klar formuliert, ob die Befreiung vom Präsenzunterricht für Covid
19-Risikogruppen für Landes- und Bundeslehrer*innen gleichermaßen gelten! Das ist nicht akzeptabel! Wir fordern die Überarbeitung des Erlasses und bis dahin müssen die gleichen Schutzrechte für
die Landeslehrer*innen gelten, wie sie für die Bundeslehrer*innen formuliert sind (S. 4 bis 7 im Erlass)!
Zum Originaltext, bitte, hier klicken!
THEMA | Alle Schulformen | APS inkl. Sek. 1 | Sekundär 2 |
Präsenzunterricht (S. 1 im Erlass) |
alle Lehrende außer Covid 19 Risikogruppen | ||
alle Schüler*innen außer Covid 19 Risikogruppen | |||
Ortsungebundener Unterricht (S. 9)
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Für Risikogruppen-Schüler*innen: In klassen- bis Bildungsdirektions-übergreifend zusammengestellten Gruppen. Zusammenstellung durch Bildungsdirektion. | Möglichkeit: Gruppen je nach Gegenstand in unterschiedlicher Zusammensetzung | |
Ampel Orange (S.2): | Normalbetrieb |
Ortsungeb. Unterricht plus Möglichkeit von Kleingruppen in Präsenz. PTS: Normalbetrieb |
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Ampel Rot (S. 10f): ortsgeb. Unterricht | Ersatzbetrieb: Lernstationen |
Sonderschule: Normalbetrieb |
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Für Risikogruppen-Lehrende:
Achtung! Der Erlass spricht hier immer nur von Bundeslehrpersonen! Wir fordern, die Angleichung der Bestimmungen für Landeslehrer*innen an an diese Regelungen!
3 Gruppen (S. 1): 1) Covid-19-Risikogruppe 2) Im gemeinsamen Haushalt mit Person aus Risikogruppe 3) Besondere Psychische Belastung durch die Situation
Homeoffice, ortsungeb. Unterricht oder unter Umständen Dienstfreistellung! Antrag plus ärztliches Attest nötig!
Aufgaben: Fernunterricht, Vorbereitung von Materialien für Fernunterricht, Unterricht als "virtuelle Lehrperson" etc. |
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Abgeltung: |
GRUNDGEHALT bei ortungeb. Unt., Homeoffice, Freistellung |
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Dauer-MDL bleiben erhalten bei: ortsungeb. Unt. und bei Verfügung einer Quarantäne über eine Lehrperson. Quarantäne ist kein Krankenstand!!!! (S. 8) |
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Dauer-MDL fallen weg (S. 8): bei nicht-unterrichtlichen Homeoffice-Aufgaben, für Erzieher*innen-Tätigkeiten für Freigegenstände und unverbindliche Übungen |
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Virtuelle Lehrperson (S. 5 |
bedeutet Fernunterricht bei gleichzeitiger Präsenzaufsicht durch eine andere Lehrperson Abgeltung für die zusätzliche Lehrperson: 0,525 Werteinheiten (altes Dienstrecht) bzw. 0,63 Wochenstunden (neues Dienstrecht) |
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Mitglied des Covid-Krisenteams | Keine Abgeltung, da freiwillig! | ||
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Lisa (Dienstag, 03 November 2020 19:59)
Gibt es mittlerweile eine Überarbeitung des Erlasses, sodass Landeslehrer (konkret im Bundesland Niederösterreich) bezügl. Befreiung vom Präsenzunterricht dieselben Schutzrechte wie Bundeslehrer haben? Falls nicht, wie soll ein NÖ-Landeslehrer vorgehen, der im gemeinsamen Haushalt mit Risikopatienten lebt und daher dringend vom Präsenzunterricht befreit werden sollte?
In der Eröffnungskonferenz im September wurde an unserem Standort verlautbart, dass betroffene Kollegen in NÖ (Bez. HL) trotz Attest am Schulstandort sein müssen und lediglich im Schulgebäude abgesondert werden!
Josef Gary Fuchsbauer (Mittwoch, 04 November 2020 07:20)
Es scheint keinen neuen Erlass der Bildungsdirektion NOe f. Landeslehrer*innen zu geben.
Allerdings steht auch im "Erlass Lehrpersonaleinsatz 2020/21. Informationen zum Ressourceneinsatz (Lehrpersonal) im Schuljahr 2020/21" für Bundeslehrer*innen: "1.1. Legt eine Bundeslehrperson der Schulleitung ein COVID-19-Risiko-Attest des behandelnden Arztes (§ 735 Abs. 2 ASVG, § 258 Abs. 2 B-KUVG; Verordnung BGBl. II Nr. 203/2020) vor, das nicht älter als eine Woche ist, hat die Schulleitung zu prüfen, ob Homeoffice oder adäquate Änderungen der Arbeitsbedingungen erfolgen können, um das Infektionsrisiko so weit wie möglich zu reduzieren." - also die Moeglchkeit des Einsatzes an der Schule.