Schulbetrieb ab 17. Mai - Erlass des BMBWF

 

SCHULBETRIEB ab 17. Mai 2021

Erlass vom 10. Mai 2021

Die Ergänzungen Änderungen sind GRAU hinterlegt.

  • Bezüglich Maskenpflicht gibt es keine Änderungen und zu Pflichtpraktika siehe S. 10.
  • Neben diesen Erlass, der die C-SchVO idgF konkretisiert, gelten ab 19.5. noch die Allgemeinen Bestimmungen der COVID-19-Öffnungsverordnung. Die § 10 Abs. 2, 4 Z 1 und Abs. 5, § 14, § 17 sowie §§ 19 bis 23 sind von der Generalklausel, dass diese VO für Bildungseinrichtungen wie Schulen nicht gilt, ausgenommen.
  • Mindestabstand: Nach §19 Abs 5 Z2 COVID-19-ÖV. Dort heißt es, die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands. Der 2m Abstand gilt also auch in der Klasse de iure nicht mehr. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_214/BGBLA_2021_II_214.htm . Bis 19.5. gelten streng genommen noch die 2m.

Hannes Grünbichler

 

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Kommentare: 3
  • #1

    Mario (Freitag, 14 Mai 2021 10:10)

    Könnte man wenigstens den erwachsenen Kolleg- und Abendschulen diese Nija-Peinlickeit ersparen und "normale" Bestätigungen ausgeben?

    Die berufstätige Studierende sind völlig "fassmannlos" über diese österreichische Lösung des "Digitalen Corons-Passes".

  • #2

    Martin (Freitag, 14 Mai 2021)

    Wie verhält es sich eigentlich mit dem Punkt 2.4 in der Verordnung für den Schulbetrieb für den Fachpraktischen Unterricht, ab Montag, den 17.5. ?
    Müssen bzw. werden ab Montag Desinfektionsmittel und Handschuhe zu Verfügung stehen und wer desinfiziert gemeinsam genutzte Geräte und Maschinen, Computertastaturen ect. (Vormittags-/Nachtmittagsunterricht)? Ich glaube in jeder Werkstätte/Labor der verschiedenen Fachrichtung ist die Notwendigkeit, in den meisten Fällen gegeben!
    ...und was ist wenn nichts zu Verfügung steht, wer haftet für die eventuell infizierten SchülerInnen im Falle einer Klage? Schützt hier das BMBWF den einzelnen Lehrer bei Nichteinhaltung der Verordnung mangels an Material? Bitte um Klärung, aber vielleicht habe ich hier nur irgendetwas falsch verstanden!

  • #3

    Bihabu (Samstag, 15 Mai 2021 09:46)

    Ist es also auch nach dem 17. Mai noch schulautonom möglich, z.T. im Distance Learning zu bleiben, wenn zum Beispiel die Situation im Berufsschülerheim aus Platzgründen eine Katastrophe wäre? Oder dürfen Schulen das gar nicht mehr mitbestimmen?